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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 15 U 257/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1094 Abs. 1
BGB § 1094 ff.
BGB § 1103
BGB § 1103 Abs. 2
BGB § 1094 Abs. 2
BGB § 1103 Abs. 1
BGB § 1098 Abs. 1 Satz 1
BGB § 514 Satz 1
ZPO § 516
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Kein Übergang eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts des Verkäufers auf den Käufer eines Grundstücks.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 257/99

2 O 287/99 LG Marburg

Verkündet am 24.02.2000

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ...

hat der 15. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Antrecht und die Richter am Oberlandesgericht Knauff und Bloch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Großmutter des Klägers war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens in R. Mit privatschriftlichem Testament vom 15. Juni 1952 (Abschrift Bl. 12 d.A.) setzte die Großmutter den Kläger zum Erben und seinen Vater, den Landwirt J. L. K. zum befreiten Vorerben ein.

Zum Nachlaß der Großmutter gehörte u.a. das Grundstück ... Flurstück 60/1. Eine aus diesem Grundstück ... Flurstück 60/2 mit einer Größe von 910 m² verkaufte der Vater des Klägers mit notariell beurkundeten Verträgen vom 17. Januar 1962 (Bl. 13 ­ 16 d.A.) und 7. Februar 1962 (Bl. 17, 18 d.A.) an seinen Bruder A.. Dem Vorerben, dem Vater des Klägers, blieb die nunmehr als Flurstück 60/3 bezeichnete große Restparzelle des ursprünglichen Grundstücks ... Flurstück 60/1.

In der notariellen Urkunde vom 7. Februar 1962 beantragten und bewilligten die Vertragsbeteiligten die Eintragung eines Vorkaufsrechtes zugunsten des Erschienen zu 1. (des Vaters des Klägers) und seiner Rechtsnachfolger auf dem Grundstück ... Flurstück 60/2 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle". Im Grundbuch wurde in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 2 dieses Vorkaufsrecht wie folgt eingetragen: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den Landwirt J. L. K. ... und seine Rechtsnachfolger. Gemäß Bewilligung vom 7. Februar 1962 eingetragen am 28. Februar 1962".

Mit Ehegattentestament vom 5. November 1993 setzten die Eltern des Klägers sich wechselseitig zu Erben ein. Als Erbin des/der Längstlebenden bestimmten sie ihre Tochter Gi., die verheiratete Schwester des Klägers. In diesem Testament wird erläuternd darauf hingewiesen, daß der Vater des Klägers zwar Eigentümer des landwirtschaftliches Betriebes in R. sei, dies aber nur als Vorerbe. Nacherbe sei der Kläger.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. August 1995 übertrug der Vater des Klägers an ihn in vorweggenommener Erfüllung des Testamentes vom 15. Juni 1952 den gesamten, ihm als Vorerbe aufgrund des Testamentes vom 15. Juni 1952 zugefallenen und verbliebenen Grundbesitz. Der Kläger ist als Eigentümer dieses Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.

Der Vater des Klägers verstarb im Jahre 1997. Er wurde von seiner Ehefrau beerbt.

Der Onkel A. des Klägers hatte das Grundstück ..., Flurstück 60/2 im Wege vorweggenommener Erbfolge an seine Tochter Ga., die Beklagte zu 2., übertragen. Sie beabsichtigte im Jahre 1999, das Grundstück zu verkaufen. Das teilte sie dem Kläger und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 4. Juni 1999 mit und wies gleichzeitig darauf hin, daß sie ihr Recht" bis zum 15. Juli 1999 bei dem Notar X. (dem Beklagten zu 1.) anmelden könnten. Weiter heißt es in dem Schreiben, das Haus sei offiziell vom Ortsgericht auf 180.000 DM geschätzt worden.

Mit Vertrag vom 9. Juli 1999 verkaufte die Beklagte zu 2. das Grundstück ..., Flurstück 60/2 zum Preis von 170.000 DM an die Beklagten zu 3. Dieser Vertrag wurde durch den Beklagten zu 1. beurkundet. Da der beurkundende Notar die Auffassung vertrat, das Vorkaufsrecht stehe der Mutter des Klägers als Erbin ihres Ehemannes zu, teilten die Beklagten zu 1. und 2. den Inhalt des mit den Beklagten zu 3. geschlossenen Vertrages lediglich der Mutter des Klägers, nicht aber ihm selbst mit. Der Kläger erfuhr aber vom Abschluß des Kaufvertrages, und er erklärte mit Schreiben vom 22. Juli 1999 gegenüber dem Beklagten zu 1., er übe das Vorkaufsrecht aus. Nachdem er den Kaufvertrag eingesehen hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 13. September 1999 nochmals gegenüber dem Beklagten zu 1., sein Vorkaufsrecht auszuüben.

Da die Beklagten weiterhin die Ansicht vertraten, ein Vorkaufsrecht stehe allenfalls der Mutter des Klägers zu, hat der Kläger beim Landgericht Marburg den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes beantragt, den Beklagten zu untersagen, den Kaufvertrag vom 9. Juli 1999 ohne Berücksichtigung des ausgeübten Vorkaufsrechts des Klägers zu vollziehen. Dazu hat er ausgeführt: Das ursprünglich zugunsten seines Vaters bestellte Vorkaufsrecht sei auf ihn übergegangen. Er sei Rechtsnachfolger" im Sinne der Grundbucheintragung und der notariellen Urkunde vom 7. Februar 1992, weil sich die von den Beteiligten des Vertrages vom 7. Februar 1992 gemeinte Rechtsnachfolge nur auf die Rechtsnachfolge im Eigentum an dem Grundstück, aus dem die seinerzeit übertragene Parzelle ..., Flurstück 60/2 herausgemessen worden sei, bezogen haben könne. Denn nur im Zusammenhang mit dem Eigentum an dem Restgrundstück ..., Flurstück 60/3 ergebe das Vorkaufsrecht einen Sinn, weil mit der Einräumung des Vorkaufsrechtes das Ziel verfolgt worden sei, das Grundstück gewissermaßen in der Familie" zu belassen. Sein Vater habe durch die Bestellung des Vorkaufsrechtes sicherstellen wollen, daß er bzw. sein Rechtsnachfolger im Eigentum am Stammgrundstück ..., Flurstück 60/3 die Grundstücke wieder im Familienbesitz vereinigen könne, falls das Trenngrundstück an einen Dritten weiterverkauft werden sollte. Dies sei auch der Wille des Onkels A. gewesen. Dabei seien sich alle Beteiligten darüber im klaren gewesen, daß der Kläger später Eigentümer des Grundbesitzes werden würde und daher bei Eintritt des Nacherbfalls auch Vorkaufsberechtigter an dem fraglichen Grundstück.

Hierzu hat der Kläger eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 30. September 1999 vorgelegt.

Ergänzend hat der Kläger sich zum Beleg für seine Auffassung, Rechtsnachfolger" im Sinne der Vorkaufsrechtsbestellung sei der Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Grundstück ..., Flurstück 60/3, auf eine Passage in § 3 des Kaufvertrages vom 17. Januar 1962 bezogen, in der es sinngemäß heißt, der Käufer verpflichte sich dem Verkäufer und seinen Rechtsnachfolgern gegenüber, den für die Anlage eines Weges erforderlichen Teil des Kaufgrundstücks an den Verkäufer, seine Rechtsnachfolger oder von ihnen bestimmte Dritte unentgeltlich zurückzuübereignen, wenn das Restgrundstück für die Bebauung erschlossen werde und sich die Notwendigkeit ergebe, einen Weg über das Kaufgrundstück anzulegen. Da mit Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 des Kaufvertrages vom 17. Januar 1962 nur Rechtsnachfolger im Eigentum an dem verbliebenen Rumpfgrundstück gemeint gewesen sein könnten, weil nur die Eigentümer dieses Rumpfgrundstücks Verwendung und Interesse für einen Erschließungsweg haben könnten, müsse der Begriff der Rechtsnachfolge im Vertrag vom 7. Februar 1962 in gleicher Weise verstanden werden.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat mit Beschluß vom 8. Oktober 1999 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 49 d.A.).

Hiergegen haben die Beklagten Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung sie vorgebracht haben: Das in der Urkunde vom 17. Februar 1992 bestellte Vorkaufsrecht sei ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht im Sinne des § 1094 Abs. 1 BGB, das durch die Erstreckung auf die Rechtsnachfolger" des Verkäufers übertragbar und vererblich gemacht werden sollte. Daß bei seiner Begründung an den Kreis der Erben des Veräußerers und nicht an den Antragsteller gedacht worden sei, beweise auch die Tatsache, daß von Rechtsnachfolgern" (Plural) und nicht von lediglich einem Rechtsnachfolger (Singular) die Rede sei, was nur den Rückschluß auf die Universalrechtsnachfolge eröffne. Diese Auffassung haben die Beklagten ergänzend begründet.

In der auf die Widersprüche anberaumten mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 hat das Landgericht ein Urteil verkündet, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist.

Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 1999 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er seine Rechtsauffassung wiederholt.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 8. Oktober 1999 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; denn sie kann bereits vor Beginn der Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO eingelegt werden, sofern - wie hier - ein Urteil bereits verkündet ist. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat auf den Widerspruch der Beklagten zu Recht den Beschluß vom 8. Oktober 1999 aufgehoben und den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Denn der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß ihm bezüglich des mit notariellem Vertrag vom 9. Juli 1999 verkauften Grundstücks ... Flurstück 60/2 ein Vorkaufsrecht zusteht. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Grundbucheintragung allein noch in Verbindung mit der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Bewilligung gemäß der notariellen Urkunde vom 7. Februar 1962.

Hierfür ist im Ausgangspunkt maßgeblich, daß es für die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 1094 ff. BGB zwei verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die einander gemäß § 1103 BGB ausschließen. So kann ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094 Abs. 1, 1103 Abs. 2 BGB als subjektiv-persönliches Recht zugunsten einer bestimmten Person oder aber nach § 1094 Abs. 2 BGB als subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Nur wenn es sich bei dem vorliegend im Grundbuch eingetragenen Recht um ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des vormals im Eigentum des Vaters des Klägers stehenden Grundstücks ..., Flurstück 60/3 handeln würde, wäre das Vorkaufsrecht mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück im Jahre 1995 ohne weiteres gemäß § 1103 Abs. 1 BGB auf den Kläger als Erwerber übergegangen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich daraus, daß in der von einem Rechtskundigen, einem Notar, errichteten Urkunde vom 7. Februar 1962 das Vorkaufsrecht ausdrücklich zugunsten einer bestimmten Person, nämlich zugunsten des Vaters des Klägers, bestellt worden ist, daß ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht vereinbart und demgemäß auch ins Grundbuch eingetragen worden ist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß in der Urkunde vom 7. Februar 1962 und im Grundbuch außer dem namentlich bestimmt bezeichneten Vater des Klägers auch seine Rechtsnachfolger" als Berechtigte benannt sind. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann daraus nicht entnommen werden, daß das Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Restgrundstücks ..., Flurstück 60/3 bestehen sollte. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß Vorkaufsrechte nach §§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 514 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererblich sind, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Wird ein zugunsten einer bestimmten Person bestelltes Vorkaufsrecht auch zugunsten seiner Rechtsnachfolger vereinbart, so ergibt sich daraus nach den Umständen, daß die Vertragspartner, abweichend vom Regelfall, die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Vorkaufsrechts auf Seiten des Vorkaufsberechtigten vereinbart haben (vgl. BGH NJW 1962, 1344, 1345; OLG Hamm, Rechtspfleger 1989, 148, 149; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Auflage, § 1094 Rdnr. 5).

Der Grundbucheintrag und die in diesem Eintrag in Bezug genommene Bewilligung gemäß der Urkunde vom 7. Februar 1962 sprechen somit eindeutig für die Bestellung eines subjektiv-persönlichen, auf Seiten des Vorkaufsberechtigten J. L. K. übertragbaren Vorkaufsrechts. Selbst wenn man trotz dieses eindeutigen Ergebnisses die Grundbucheintragung einer Auslegung unterzieht, ergibt sich nichts anderes. Maßgeblich für die Auslegung von Grundbucheintragungen ist nämlich, was Wortlaut und Sinn der Eintragung für einen vernünftigen und unbefangenen Dritten als nächstliegende Bedeutung des Eintrags und der darin zulässigerweise in Bezug genommenen Unterlagen ergeben, wobei außerhalb der Urkunden selbst liegende Tatsachen nur berücksichtigt werden können, sofern sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Palandt a.a.O., § 873 Rdnr. 15 m.w.N.). Sofern der wahre Willen der Vertragsparteien aus den genannten Quellen nicht erschlossen werden kann, ist er unerheblich (vgl. Staudinger/Gursky, 13. Lieferung, § 873 Rdnr. 254 m.w.N.).

Hiervon ausgehend, kommt es nicht darauf an, welche Auslegungsmöglichkeiten sich aufgrund der Verwendung des Begriffs Rechtsnachfolger" in der notariellen Urkunde vom 17. Januar 1962 ergeben könnten; denn diese Urkunde ist in der Grundbucheintragung nicht in Bezug genommen. Aus der Urkunde vom 7. Februar 1992 ergeben sich aber keine hinreichenden Hinweise dafür, daß die Vertragsparteien durch den Zusatz Rechtsnachfolger" nicht die Übertragbarkeit eines subjektivpersönlichen Vorkaufsrechtes erreichen, sondern ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks ..., Flurstück 60/3 bestellen wollten. Denn es ist aus der Urkunde nichts dafür ersichtlich, daß das Vorkaufsrecht insbesondere oder gar ausschließlich für den jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks von Bedeutung sei, zumal der Verkauf des Grundstücks ..., Flurstück 60/2 ersichtlich dazu diente, dieses zu bebauen, womit es der auf dem Restgrundstück weiterhin betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung auf Dauer entzogen war. Aus der Urkunde wird auch nicht hinreichend deutlich, daß das Vorkaufsrecht deswegen bestellt wurde, um das verkaufte Grundstück gewissermaßen in der Familie" zu halten. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, wäre jenes Ziel auch mit der Vereinbarung der Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts zu erreichen gewesen, und auch der Kläger hätte hiervon begünstigt sein können, weil auch er als Sohn des namentlich benannten Vorkaufsberechtigten gesetzlicher Erbe war.

Der angebliche Wille des Vaters des Klägers, durch den Zusatz Rechtsnachfolger" auf jeden Fall sicherzustellen, daß der Kläger später Vorkaufsberechtigter werden würde, läßt sich somit aus der Urkunde auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen.

Da das Landgericht nach allem auf den Widerspruch der Beklagten den Beschluß vom 8. Oktober 1999 zu Recht aufgehoben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.



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